
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.
§ 41a GemO Beteiligung von Kindern und JugendlichenAbsatz 1: Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben,...
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